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Informationsblatt

über die Provisionshöchstsätze der Immobilienmaklerverordnung (IMV 1996)
(BGBl. Nr. 98/1996 vom 28.6.1996)

 


Gegenstand der Vermittlung (Rechtsgeschäfte)


Höchstbeträge
(20% USt. ist jeweils hinzuzurechnen,
ausgenommen die Vermittlung von Hypothekardarlehen)

 


§ 15 Kauf, Verkauf oder Tausch von Liegenschaften oder 
        Liegenschaftsanteilen, sowohl für Wohnungseigentum, 
        als auch schlichtes Miteigentum

 

Bei einem Wert*


bis € 36.336,42                                    je 4%


von € 36.336,49 bis € 48.448,51           je € 1.453,46


mehr als € 48.448,51                            je 3% 

      

       Kauf, Verkauf oder Tausch von Unternehmen oder 
       Beteiligungen an Unternehmen oder

 

      

       Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu

       verpachtenden oder zu vermietendem Grundstück

 

§ 17 Vermittlung von Hypothekardarlehen


2% der Darlehenssumme im Zusammenhang mit der Vermittlung
gem. § 15 Abs. 1 sonst 5% der Darlehenssumme, falls kein
Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung besteht
(unecht umsatzsteuerbefreit).

 


§ 18 Vermittlung von Baurechten

Dauer des Baurechtes**


von 10 bis höchstens 30 Jahren    je 3% der auf die Dauer 
                                                  entfallenden Bauzinses


mehr als 30 Jahre                        je 2% 
                                                (höchstens jedoch für 45 Jahre)

 


§ 19 Vermittlung von unbefristeten Haupt- und
   Untermietverträgen über Geschäftsräume oder Wohnungen

 

je 3 Bruttomonatsmieten***


§ 20 Vermittlung von befristeten Haupt- und
   Untermietverträgen über Geschäftsräume oder Wohnungen

 

Vermieter: 3 Bruttomonatsmieten
                (allenfalls plus 5% f. besondere Abgeltungen gem. § 22)


Mieter:     Frist weniger als 2 Jahre        eine  BMM


                Frist mind. 2 bis 3 Jahre        zwei BMM


                Frist über 3 Jahre                 drei   BMM

 


§ 20 Abs. 3
       Ergänzungsprovision 
       Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses oder
       Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis 

Vereinbarung mit dem Mieter:


Verlängerung von weniger als 2 Jahren 
auf 2 bis einschließlich 3 Jahre                                eine BMM


Verlängerung von weniger als 2 Jahren
auf mehr als 3 Jahre**** oder 
Umwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag        zwei BMM


Verlängerung von 2 bis einschließlich 3 Jahren
auf mehr als 3 Jahre oder Umwandlung in 
einen unbefristeten Mietvertrag****                         eine BMM

 


§ 21 Vermittlung von Mietverträgen über Mietwohnungen und
       Eigentumswohnungen durch den Immobilienverwalter, 
       sofern der Auftraggeber Mehrheitseigentümer der

       Liegenschaft ist     

Befristung bis zu 2 Jahren
mit dem Mieter                                                     eine BMM


mit dem Vermieter                                                zwei BMM


Befristung auf mind. 2 Jahre oder
unbestimmte Zeit mit Mieter und Vermieter         je zwei BMM

 


§ 22 Vermittlung besonderer Abgeltungen für Investitionen,
       Einrichtungsgegenstände oder die Einräumung von

       Rechten

 

Vom Vermieter oder Vormieter
5% des vom Mieter hiefür (einschl. USt.) geleisteten Betrages


§ 23 Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen

 


je eine Monatsmiete

 



 

§ 25 Vermittlung von Pachtverhältnissen in der
       Land- und Forstwirtschaft

 

 

Dauer der Pacht**


1. bis zu 6 Jahren   je 5% des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings


2. bis zu 12 Jahren je 4% 

  
3. bis zu 24 Jahren je 3%


4. über 24 Jahre     je 2%


5. unbefristet         je 5% des 5-fachen Pachtschillings

 


§ 26 Vermittlung von Pachtverhältnissen an Unternehmen

 

Dauer der Pacht**
1. bis zu 5 Jahren    je 5% des auf die Pachtdauer entfallenden                              Pachtschillings


2. bis zu 10 Jahren  je 4%


3. über 10 Jahre      je 3%

 
4. unbefristet           je der dreifache Monatspachtschilling

 


§ 27 Vermittlung sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte an
       Geschäftsräumen aller Art, Wohnungen und

       Einfamilienhäusern

 

je 3 Bruttomonatsmieten

*) Bemessungsgrundlage gem. § 16 IMV 1996:

- Vereinbarter Kaufpreis und vom Käufer übernommene Verpflichtungen, Hypotheken und sonstige geldwerte Lasten                      sowie Haftungsübernahmen.
- Der Verkehrswert der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, des Warenlagers, der Maschinen und Geräte und                          sonstiger Betriebsmittel jeder Art, sofern dieser nicht schon im Kaufpreis enthalten ist.
- Bei Gesellschaftsanteilen zuzüglich der den Anteilen zugeordneten Verbindlichkeiten.
- Tausch: Bei Objekten mit gleichem Verkehrswert, der einfache Verkehrswert, bei unterschiedlichen Verkehrswerten,                   der höhere Verkehrswert.

**) Wertgrenzenregelung gem. § 12 Abs. 4 IMV 1996: bei abgestuften Provisionssätzen Wertgrenzenausgleich durch                Erreichung des höchstmöglichen Betrages der sich für die darunterliegende Stufe ergibt.

***) Bruttomietzins: Vereinbarter Bruttomietzins (HMZ inkl. BK und sonstigen Kosten) ohne Umsatzsteuer. Im Vollanwendungsbereich des MRG sind allenfalls enthaltene Heizkosten herauszurechnen. Eine zeitlich befristete Mietzins-            reduktion oder Mietzinsfreistellung bleibt unberücksichtigt. Im Falle der Vermittlung einer Wohnung für die der Mietzins lt. mietrechtlichen Vorschriften nicht frei vereinbart werden kann, sind die Heizkosten ebenfalls nicht in den Bruttomietzins einzurechnen.

****) Im Fall der Verlängerung oder Umwandlung eines befristeten Mietverhältnisses über eine Wohnung (siehe § 21),                        die durch einen makelnden Hausverwalter vermittelt worden ist, darf die gesamte Provision (inkl. Ergänzungsprovision)                   2 BMM nicht übersteigen.

 

 

 

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