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Gegenstand der Vermittlung (Rechtsgeschäfte) |
Höchstbeträge
(20% USt. ist jeweils hinzuzurechnen,
ausgenommen die Vermittlung von Hypothekardarlehen)
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§ 15 Kauf, Verkauf oder Tausch von Liegenschaften oder
Liegenschaftsanteilen, sowohl für Wohnungseigentum,
als auch schlichtes Miteigentum
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Bei
einem Wert*
bis € 36.336,42 je 4%
von € 36.336,49 bis € 48.448,51 je € 1.453,46
mehr als € 48.448,51 je 3% |
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Kauf, Verkauf oder Tausch von Unternehmen oder
Beteiligungen an Unternehmen oder
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Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu
verpachtenden oder zu vermietendem Grundstück
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§ 17
Vermittlung von Hypothekardarlehen |
2% der Darlehenssumme im Zusammenhang mit der Vermittlung
gem. § 15 Abs. 1 sonst 5% der Darlehenssumme, falls kein
Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung besteht
(unecht umsatzsteuerbefreit).
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§ 18 Vermittlung von Baurechten |
Dauer
des Baurechtes**
von 10 bis höchstens 30 Jahren je 3% der auf die Dauer
entfallenden Bauzinses
mehr als 30 Jahre je 2%
(höchstens jedoch für 45
Jahre)
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§ 19 Vermittlung von unbefristeten Haupt- und
Untermietverträgen über Geschäftsräume oder Wohnungen
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je 3
Bruttomonatsmieten*** |
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§ 20 Vermittlung von befristeten Haupt- und
Untermietverträgen über Geschäftsräume oder Wohnungen |
Vermieter: 3 Bruttomonatsmieten
(allenfalls plus 5% f. besondere Abgeltungen gem. § 22)
Mieter: Frist weniger als 2 Jahre eine BMM
Frist mind. 2 bis 3 Jahre zwei BMM
Frist über 3 Jahre drei BMM
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§ 20 Abs. 3
Ergänzungsprovision
Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses oder
Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis |
Vereinbarung mit dem Mieter:
Verlängerung von weniger als 2 Jahren
auf 2 bis einschließlich 3 Jahre eine BMM
Verlängerung von weniger als 2 Jahren
auf mehr als 3 Jahre**** oder
Umwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag zwei BMM
Verlängerung von 2 bis einschließlich 3 Jahren
auf mehr als 3 Jahre oder Umwandlung in
einen unbefristeten Mietvertrag**** eine BMM
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§ 21 Vermittlung von Mietverträgen über Mietwohnungen und
Eigentumswohnungen durch den Immobilienverwalter,
sofern der Auftraggeber Mehrheitseigentümer der
Liegenschaft ist |
Befristung bis zu 2 Jahren
mit dem Mieter eine
BMM
mit dem Vermieter zwei BMM
Befristung auf mind. 2 Jahre oder
unbestimmte Zeit mit Mieter und Vermieter je zwei BMM
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§ 22 Vermittlung besonderer Abgeltungen für Investitionen,
Einrichtungsgegenstände oder die Einräumung von
Rechten
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Vom
Vermieter oder Vormieter
5% des vom Mieter hiefür (einschl. USt.) geleisteten Betrages |
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§ 23 Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen
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je eine Monatsmiete
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§ 25
Vermittlung von Pachtverhältnissen in der
Land- und Forstwirtschaft |
Dauer
der Pacht**
1. bis zu 6 Jahren je 5% des auf die Pachtdauer entfallenden
Pachtschillings
2. bis zu 12 Jahren je 4%
3. bis zu 24 Jahren je 3%
4. über 24 Jahre je 2%
5. unbefristet je 5% des 5-fachen Pachtschillings
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§ 26 Vermittlung von Pachtverhältnissen an Unternehmen |
Dauer
der Pacht**
1. bis zu 5 Jahren je 5% des auf die Pachtdauer entfallenden
Pachtschillings
2. bis zu 10 Jahren je 4%
3. über 10 Jahre je 3%
4. unbefristet je der dreifache Monatspachtschilling
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§ 27 Vermittlung sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte an
Geschäftsräumen aller Art, Wohnungen und
Einfamilienhäusern
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je 3
Bruttomonatsmieten |