IMMOBILIEN – ABC
Absetzung
für Abnutzung (AfA)
Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes
auf die schätzungsweise ermittelte Nutzungsdauer. Steuerliche AfA von
Gebäuden: Teil der Berechnungsgrundlage (Je nach Art und Zeitpunkt des
Erwerbes Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einheitswert), der
jeweils pro Jahr als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung absetzbar ist (im Regelfall 1,5%). Grundgedanke ist die
(steuerfreie) Rückstellung jenes Betrages, der nach Ablauf der Lebensdauer
("betriebsgewöhnliche Nutzungs-dauer") des Wirtschaftsgutes zur
Neuanschaffung bzw. Neuerrichtung erforderlich ist.
Abtretung von Forderungen (Zession)
Vertrag,
durch den ein Gläubiger seine Forderung auf eine Dritten überträgt. Der
Dritte (neue Gläubiger) heißt Zessionar, der abtretende alte Gläubiger
Zendent und der Schuldner, der an den neuen Gläubiger zu leisten hat,
debitor cessus. (§ 1392 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches -
ABGB.)
Alleinvermittlungsauftrag
Mit dem
Alleinvermittlungsauftrag (auch Exklusivauftrag) wird der Immobilienmakler
von seinem Kunden für eine bestimmte Zeit (Alleinvermittlungsfrist)
schriftlich mit der Vermittlung eines Immobiliengeschäftes (z.B. Verkauf
einer Liegenschaft) beauftragt. Der alleinbeauftragte Immobiliemakler darf
für den Fall, daß die Vermittlungstätig-keit trotz seiner
zweckentsprechenden Bemühungen nicht zum Erfolg führen kann, weil der
Auftraggeber den Alleinvermittlungsauftrag innerhalb der vereinbarten Frist
widerruft oder das Immobiliengeschäft alleine oder mit Hilfe eines anderen
Immobilienmaklers abschließt, die Verpflichtung des Auftraggebers zur
Provisionszahlung ("Konventionalstrafe") vereinbaren. Im Erfolgsfall, d.h.
bei einem durch seine Tätigkeit herbeigeführten Zustande-kommen des
Rechtsgeschäftes, gebührt dem Immobilienmakler die vereinbarte Provision.
A metà
Abmachung, wonach Gewinn und Verlust eines von zwei Partnern durchgeführten
Geschäftes (Gemeinschafts-geschäft) zur Hälfte geteilt werden. (Italienisch:
"zur Hälfte")
Anbaureife
Das
Vorliegen der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen und der
unmittelbaren Verbindung eines Bauplat-zes mit dem Straßennetz durch eine
rechtlich und tatsächlich gesicherte Zufahrt.
Anbot
Ein Anbot
(Angebot, Verbindliches Offert) liegt vor, wenn jemand eine verbindliche
Erklärung (mündlich oder schriftlich) zum Abschluß eines inhaltlich
bestimmten Rechtsgeschäftes (z.B. Kauf- oder Mietvertrag) abgibt. Wird das
Anbot von demjenigen, an den es gerichtet ist, vollinhaltlich angenommen, so
entsteht ein Vertrag. Eine An-nahmeerklärung, die vom Inhalt des Anbotes
abweicht (z.B. höherer Preis), bewirkt keinen Vertrag, sondern stellt ein
neues Anbot der anderen Partei dar. Ist ein Anbot befristet, so muß es
innerhalb der Frist von der anderen Partei angenommen werden, widrigenfalls
es erlischt und den Anbotsteller nicht mehr bindet. Mangels ausdrück-licher
Befristung muß die Annahme innerhalb angemessener Zeit (unter Anwesenden
sofort, unter Abwesenden innerhalb der Zeit, die für die Übermittlung,
Überlegung und Rückantwort erforderlich ist) angenommen werden. Eine
Sonderform des Anbotes ist die -> Option.
Angeld
Das
Angeld (§ 908 ABGB) wird bei Abschluß eines Vertrages zum Nachweis und zur
Sicherung der Vertragserfül-lung erlegt. Tritt der Angeldgeber aus seinem
Verschulden vom Vertrag zurück, so ist das Angeld zugunsten der anderen
Vertragspartei verfallen. Tritt der Angeldempfänger aus seinem Verschulden
zurück, so hat er der ande-ren Vertragspartei das doppelte Angeld zu
bezahlen. In beiden Fällen ist es nicht beachtlich, ob durch den Rück-tritt
ein Schaden entstanden ist. Im Zweifelsfall ist für die Beurteilung, ob ein
Betrag als Angeld geleistet wurde, vor allem die Höhe des Betrages im
Verhältnis zum Gesamtpreis wesentlich. Beträge, die über 10% der
Gesamt-leistung liegen und nicht ausdrücklich als Angeld bezeichnet sind,
stellen im allgemeinen eine Anzahlung (Akon-tierung, Teilzahlung) dar, die
bei Vertragsauflösung zurückzustellen ist. Bei Erfüllung des Vertrages ist
das An-geld auf die Leistung (Kaufpreis) anzurechnen.
Anliegerleistungen
Vom
Grundeigentümer an die Gemeinde vor Erteilung einer Baubewilligung zu
leistende Beiträge zu den Kosten der Erwerbung und Herstellung der
vorgelagerten Verkehrsflächen.
Anmerkung der Rangordnung
Der
Eigentümer eines Grundstückes kann für die beabsichtigte Veräußerung oder
Verpfändung des Grundstü-ckes im -> Grundbuch (Eigentums- bzw. Lastenblatt)
die Rangordnung anmerken lassen. Von dem Gerichts-beschluß, mit dem die
Anmerkung bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden (Rangordnungs-beschluß).
Die Anmerkung der Rangordnung verliert ihre Wirksamkeit nach Ablauf eines
Jahres nach ihrer Bewil-ligung und ist nicht verlängerbar. Die Einverleibung
des Eigentums- bzw. Pfandrechtes im Rang der Anmerkung kann nur von
demjenigen beantragt werden, der mit der einverleibungsfähigen Urkunde auch
den Rangord-nungsbeschluß vorlegt (Absicherung des Käufers bzw.
Hypothekargläubigers, "Sperre" des Grundbuches)
Annuität
Regelmäßige Rückzahlung (Tilgung) einer Geldschuld, insbesondere
Rückzahlungsrate zur Abzahlung eines Darlehens. Die Annuität setzt sich aus
einer Kapital- und Zinsenquote zusammen, wobei die Zinsenquote der
Pauschalrate (vom fallenden Kapital berechnet) während des
Tilgungszeitraumes sinkt und die Kapitalquote steigt. Die Höhe der Annuität
richtet sich nach dem aufgenommenen Darlehensbetrag, der Laufzeit, der
Verzin-sung, und der Zahl der Raten. Zur Berechnung dienen
Annuitätentabellen, denen die Darlehensraten zur Tilgung eines aufgenommen
Kapitals von Ats 100,- entnommen werden können ("Kapitalisierungsfaktoren").
Werden z.B. Ats 100,- zu 9,5% Zinsen (antizipative, d.h. im vorhinein
beginnende Verzinsung) auf 10 Jahre, rückzahlbar in Vierteljahresraten,
aufgenommen, so beträgt die Vierteljahresrate laut Annuitätentabelle Ats
3,845114. Jährlich beträgt die Tilgung Ats 15,380456, in 10 Jahren sind für
das aufgenommene Kapital von Ats 100,- insgesamt Ats 153,80456 rückzuzahlen.
Die Annuität ist gleichbleibend, solange Zinssatz und Laufzeit unverändert
sind.
Atriumhaus
Eingeschoßiges Wohnhaus, das einen Innenhof (Atrium) umschließt.
Aufsandungserklärung
Ausdrückliche Erklärung des Eigentümers einer Liegenschaft, daß er der
Eintragung (Einverleibung, Verbüche-rung) eines Rechtes zu Gunsten eines
Dritten zustimmt. Es kann z.B. der Kauf einer Liegenschaft nur im Grund-buch
eingetragen werden, wenn der Verkäufer entweder im Kaufvertrag oder in einer
separaten Urkunde erklärt, daß er mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes
für den Käufer einverstanden ist.
Aufschließungskosten
Beiträge
des Grundeigentümers zu den Kosten der Errichtung der für einen Baugrund
notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Anschlußgebühren
(Kanal, Wasserleitung, Elektrizität, Gas ...)
Bauansuchen
Schriftlicher Antrag an die Baubehörde (Gemeinde) auf Erteilung der
Bewilligung zur Durchführung von Bauvor-haben (Neu-, Zu- und Umbauten,
Änderungen der Widmung, Abbruch von Gebäuden usw.).Je nach der Art des
Vorhabens sind Baupläne, eine Grundbuchsabschrift, die Zustimmung des
Liegenschaftsei-gentümers (aller Miteigentümer), die Bekanntgabe der
Bebauungsbestimmungen (Fluchtlinienplan), Baube-schreibungen, statische
Berechnungen usw. anzuschließen.
Bauauftrag
Bescheid
der Baubehörde, mit dem dem Eigentümer einer Baulichkeit die Herstellung des
Zustandes aufgetragen wird, der der seinerzeitigen Benützungsbewilligung
(->Konsens) entspricht.
Baubewilligung
Bescheid
der Baubehörde, mit dem Neu-, Zu- und Umbauten sowie Abbrüche von Gebäuden,
Änderungen von bewilligten Raumwidmungen oder sonstige
bewilligungspflichtige Bauführungen genehmigt werden. Nach der Wiener
Bauordnung wird die Baubewilligung unwirksam, wenn nicht binnen 2 Jahren
nach ihrer Rechtskraft mit dem Bau begonnen und dieser nicht binnen 2 Jahren
nach Baubeginn vollendet wird. Über Ansuchen können die Fristen verlängert
werden, in begründeten Fällen besteht ein Rechtsanspruch auf die
Verlängerung (z.B. Finan-zierung durch Wohnbauförderungsmittel).
Bauklasse
Die in
einem Gebiet nach dem Bebauungsplan der Gemeinde zulässige Bauhöhe.Nach der
Wiener Bauordnung ist die Gebäudehöhe für Wohngebiete und gemischte
Baugebiete wie folgt festge-setzt:
in
Bauklasse I mindestens 2,5m, höchstens 9min
Bauklasse II mindestens 4,5m, höchstens 12min
Bauklasse III mindestens 10m, höchstens 16min
Bauklasse IV mehr als 16m, höchstens 21min
Bauklasse V mehr als 21m, höchstens 26m,in
Bauklasse VI mehr als 26m.
Gebäude, die, von der Verkehrsfläche aus gesehen, zur Gänze hinter anderen
Gebäuden errichtet werden, müs-sen die Mindesthöhe der bauklassenmäßigen
Gebäudehöhe nicht einhalten.
Bauland
Grundflächen, die nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde verbaut werden
dürfen (Wohngebiete, Bauge-biete, Industriegebiete, Gartensiedlungsgebiete,
Lagerplätze etc.)
Baurecht
Der
Begriff Baurecht hat zwei Bedeutungen:
a) Das Baurecht im öffentlich-rechtlichen Sinn ist die Gesamtheit jener
Vorschriften, die bestimmen, wo und wie gebaut werden darf
(Raumordnungsgesetze, Bauordnungen, Nebengesetze und Verordnungen)
b) Das Baurecht im privatrechtlichen Sinne ist das vom Grundeigentümer für
bestimmte Zeit (mindestens 10 und höchstens 100 Jahre) eingeräumte Recht,
auf oder unter dem Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu erhal-ten. Das
Baurecht entsteht durch Eintragung im Grundbuch ("Baurechtseinlage") und ist
übertragbar (z.B. durch Verkauf, Schenkung oder im Erbweg). Als Entgelt hat
der Bauberechtigte an den Grundstückseigentümer den Bauzins zu bezahlen.
Nach Erlöschen des Baurechts fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer, dem
Baube-rechtigten steht mangels anderer Vereinbarung eine Entschädigung zu.
Seit der Novellierung des aus dem Jahr 1912 stammenden Baurechtsgesetzes im
Jahr 1990 ist die Baurechtseinräumung an allen Grundstücken möglich, auch in
der neuen Form des Baurechtswohnungseigentums.
Bausperre
Eine
Bausperre bedeutet ein generelles Bauverbot in einem Gebiet, für das noch
kein Bebauungsplan besteht. Weiters kann eine zeitlich begrenzte Bausperre
gebietsweise verhängt werden, wenn der Bebauungsplan geän-dert werden soll.
Behördliche Bewilligungen (Abteilungsbewilligung, Baubewilligung) werden nur
insoweit erteilt, als sie nicht die Durchführung der beabsichtigten
Änderungen des Bebauungsplanes erschweren oder verhindern.
Bauweisen
In den
Bebauungsplänen ausgewiesene Ausnützbarkeit der Bauplätze:
a) offene Bauweise: Gebäude müssen freistehend unter Einhaltung von
Mindestabständen von den Bauplatz-grenzen errichtet werden;
b) gekuppelte Bauweise: Gebäude auf zwei benachbarten Bauplätzen müssen an
der gemeinsamen Bauplatzgrenze aneinandergebaut und an allen anderen Seiten
freistehend errichtet werden;
c) Gruppenbauweise: Gebäude auf mehreren benachbarten Bauplätzen müssen an
den gemeinsamen Bauplatz-grenzen aneinandergebaut werden;
d) geschlossene Bauweise: Gebäude müssen an den Baulinien von der einen
seitlichen Bauplatzgrenze zur an-deren durchgehen errichtet werden.
Bauwich
Seitenabstand ("Reichen"), das ist ein gegen die seitlichen
Nachbarliegenschaften gelegener Grundstreifen, der von jeder Bebauung
freizuhalten ist.
Beglaubigung
Die
Beglaubigung oder Legalisierung ist die Bestätigung einer Amtsperson über
die Echtheit einer Unterschrift. So ist z.B. für die Eintragung eines
Kaufvertrages im Grundbuch die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der
Unterschriften der Vertragsparteien erforderlich.Weiters gibt es die
Beglaubigung der Übereinstimmung von Urkunden oder Übersetzungen mit dem
Original, die Beglaubigung von Personenstandsurkunden etc.Besondere
Vorschriften gelten für im Ausland errichtete Urkunden, die im Regelfall von
der österreichischen Ver-tretungsbehörde im Ausland oder von der
inländischen Vertretungsbehörde des betreffenden Staates zusätzlich
beglaubigt werden müssen ("Überbeglaubigung").
Benützungsbewilligung
Bewilligungspflichtige Bauführungen und Anlagen dürfen erst ab Erteilung der
Benützungsbewilligung (bescheid-mäßige Feststellung der Plan- und
Gesetzmäßigkeit durch die Baubehörde, Kollaudierung) benützt werden. Wur-de
in der Baubewilligung von der Verpflichtung zur Einholung einer
Benützungsbewilligung abgesehen, ist der Behörde die Vollendung der
Bauführung anzuzeigen (Fertigstellungsanzeige).
Besichtigungsschein
Der
Besichtigungsschein oder die Bestätigung über die Namhaftmachung eines
Objektes ist ein Formular, auf dem der Kunde gegenüber dem Immobilienmakler
bestätigt, daß er ein ihm bekanntgegebenes Objekt (Liegen-schaft, Wohnung,
etc.) besichtigt hat und sich für den Fall, daß er das Objekt kauft, mietet
oder pachtet, zur Be-zahlung der Vermittlungsprovision verpflichtet. Durch
die Unterfertigung des Besichtigungsscheines ist der Kunde nicht zum
Abschluß des Rechtsgeschäftes verpflichtet.
Besitz
Besitz
ist die tatsächliche Macht einer Person über eine körperliche Sache mit dem
Willen, die Sache als die ihrige zu haben (der Mieter ist Besitzer). Davon
unterscheidet sich die Inhabung, das ist die tatsächliche Verfü-gung
(Gewahrsame) in der Absicht, die Sache an den Berechtigten jederzeit
herauszugeben (z.B. Bote, ehrlicher Finder).
Bestandvertrag
Gemeinsamer Übergriff für den Mietvertrag und den Pachtvertrag.Beide Arten
des Bestandsvertrages kommen mit der Einigung über den Bestandgegenstand und
den Preis (Miet-zins, Pachtzins) zustande und können auf unbestimmte oder
auf bestimmte Zeit geschlossen werden. Beim Miet-vertrag steht die Benützung
des Mietgegenstandes (z.B. Wohnung oder Geschäftslokal) zum vertraglich
verein-barten Zweck im Vordergrund, beim Pachtvertrag die Erwerbsgelegenheit
mit Betriebspflicht (z.B. Landwirtschaft, Gasthaus, Handelsbetrieb).
Bittleihe
->
Prekarium
Bodenwertabgabe
Bundesabgabe von unbebauten, nicht land- und forstwirtschafltich genutzten
Grundstücken, jährlich 1% vom Einheitswert nach Anzug des Freibetrages von
Ats 200.000,--
Bringschuld
Schuld,
die am Sitz des Gläubigers zu erfüllen ist (Beispiel: Mietzins), im
Gegensatz zur Holschuld.
Buchstandsbericht
Nach dem
Einlangen eines Grundbuchsantrages wird vom Grundbuchsgericht die
Übereinstimmung des Antra-ges mit dem Grundbuchsstand verglichen. Der
formelle Vermerk des Ergebnisses auf dem Antrag (Buchstands-bericht, "BB",
früher auch Lustrum genannt) ist seit der Umstellung der Grundbücher auf ADV
(-> Grundbuch) nicht mehr erforderlich.
Bürgschaft
Die
Bürgschaft ist eine persönliche Haftung für eine fremde Schuld. Sie entsteht
durch eine schriftliche Vereinba-rung zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger
und ist wirksam, solange die Hauptschuld aufrecht besteht. Die
Leistungspflicht des Bürgen kann vom Gläubiger nach erfolgloser Einmahnung
beim Hauptschuldner geltend gemacht werden. Hat sich hingegen jemand als
"Bürge und Zahler" verpflichtet, so kann der Gläubiger nach Fäl-ligkeit der
Hauptschuld sofort den Bürgen in Anspruch nehmen (§§ 1346 ff ABGB).
Bungalow
Frei
stehendes eingeschoßiges Wohnhaus mit flachem oder flach geneigtem Dach
(Hindi-englisch).
Dienstbarkeit (Servitut)
Dingliches Recht an einer fremden Sache, das den jeweiligen Eigentümer der
Sache (Liegenschaft) zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet. Man
unterscheidet Grunddienstbarkeiten und persönliche Dienstbarkei-ten. Zu den
Grunddienstbarkeiten zählen die Feldservituten (z.B. Wege- und Weiderechte,
Wasserschöpfrecht) und die Hausservituten. Hausservituten können "bejahende"
(zur Duldung verpflichtende) sein wie Rechte auf Einfügung von Balken in
eine fremde Wand, auf Ableitung der Dachtraufe auf fremden Grund oder die
Errichtung eines Daches oder Erkers über fremdem Grund. Demgegenüber
verpflichten "verneinende" Hausservituten zur Unterlassung, also z.B. die
Höhe eines Hauses nicht zu verändern oder dem Nachbargebäude Licht, Luft
oder Aussicht zu nehmen. Die Cottageservitut verpflichtet die
Liegenschaftseigentümer wechselseitig, eine bestimmte Verbauung einzuhalten
und kann durch Maßnahmen der Baubehörde nicht außer Kraft gesetzt werden.Bei
Grunddienstbarkeiten nennt man das Grundstück, zu dessen Gunsten das Recht
(z.B. Durchfahrt) besteht, das herrschende Gut, das andere Grundstück das
dienende Gut.Zu den persönlichen Dienstbarkeiten zählen der Gebrauch,
hauptsächlich in der Form des -> Wohnrechtes und des Fruchtgenußrechtes
(auch Nießbrauch, Usus fructus). Der Fruchtnießer hat den uneingeschränkten
Gebrauch (alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse), er hat aber nach
Maßgabe des Ertrages für die Erhaltung der dienstbaren Sache (z.B. Miethaus)
zu sorgen.
Dingliches Recht
Recht,
das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber
jedermann wirksam ist (z.B. Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeit).
Eigentum
Eigentum
ist das umfassendste Recht an einer Sache (dingliches Recht auf
"unbeschränkte Herrschaft"). Be-schränkungen durch Vertrag oder Gesetz sind
möglich. Durch einen Mietvertrag schränkt der Liegenschaftseigentümer sein
volles Verfügungsrecht ein, das Benützungsrecht wird dem Mieter übertragen.
Einantwortung
Förmliche
Überlassung des Nachlasses an den ausgewiesenen Erben durch Gerichtsbeschluß
(Einanwortung-surkunde). Dadurch erlangt der Erbe das Eigentum am Nachlaß.
Einheitswert
Nach den
steuerlichen Bewertungsvorschriften (Bewertungsgesetz) in größeren
Zeitabständen (Hauptfeststellun-gen) durch die Finanzämter ermittelter Wert
von wirtschaftlichen Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
gewerbliche Betriebe, bebaute und unbebaute Grundstücke etc.) als
Bemessungsgrundlage für verschiedenen Abgaben wie z.B. Vermögenssteuer,
Bodenwertabgabe, Grundsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer.Wenn zwischen
den Hauptfeststellungen bedeutsame Änderungen des Wertes (z.B. Zubau), der
Art (z.B. Errich-tung eines Gebäudes auf einem bisher unbebauten Grundstück)
oder der steuerlichen Zurechnung (z.B. Ände-rungen der Eigentumsverhältnisse
durch Verkauf) eintreten, wird der Einheitswert neu festgestellt (Fortschrei-bung).
Eintragungsarten im Grundbuch
Das
Grundbuchsgesetz kennt drei Arten von Eintragungen im -> Grundbuch:
Einverleibungen, Vormerkungen und Anmerkungen (auch "Ersichtlichmachungen").Einverleibungen
bewirken den unbedingten Erwerb oder die Löschung von Rechten wie z.B. von
Eigentums- oder Pfandrechten (Intabulationen und Extabulationen).
Vormerkungen (Pränotationen) bewirken hingegen bedingte Erwerbe oder
Löschungen von Rechten, die einer nachfolgenden Rechtfertigung bedürfen.
Durch Anmerkungen werden keine bücherlichen Rechte begründet, sie haben den
Zweck, im Interesse Dritter tatsächliche Verhältnis-se bekanntzumachen oder
ganz bestimmte Rechtswirkungen herbeizuführen (z.B. Anmerkung der
Minderjährig-keit bzw. des Eintritts der Volljährigkeit; Anmerkung von
Konkurs- oder Ausgleichseröffnung; bei Wohnungseigen-tum Anmerkung von
Vereinbarungen über die Aufteilung von Aufwendungen; Anmerkung der Abtretung
von Hauptmietzinsen gemäß § 52 MRG; Ersichtlichmachung der Tatsache, daß ein
Grundstück in einem -> Assanie-rungsgebiet liegt; -> Anmerkung der
Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung oder Veräußerung).
Einverleibung
->
Eintragungsarten im Grundbuch
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (EVB)
Beiträge,
die der Vermieter vom Mieter gemäß § 45 Mietrechtsgesetz zur Finanzierung
von Erhaltungs- und Ver-besserungsarbeiten einheben darf, wenn der vor 1.1.
1982 vereinbarte Hauptmietzins niedriger ist als zwei Drittel des für den
Mietgegenstand zutreffenden -> Kategoriemietzinses. Der bisherige
Hauptmietzins wird um den Diffe-renzbetrag auf zwei Drittel des
Kategoriemietzinses erhöht.
Estrich
Glatter
Unterboden wie Zementestrich, Hartgußasphaltestrich, Magnesitestrich,
Kaltbitumen-Zementestrich, An-hydritestrich. Schwimmender Estrich: Vom
Fußboden durch Dämmstoff (meist Styropor) getrennt. Verbundest-rich: Mit
Untergrund kraftschlüssig verbunden. Der Estrich wird versiegelt oder mit
einem Bodenbelag versehen.
Extabulation
->
Eintragungsarten im Grundbuch.
Fahnengrundstück
Grundstück, das durch einen schmalen Verbindungsstreifen ("Fahnenstange")
mit einer öffentlichen Verkehrsflä-che verbunden ist.
Feuer-
und Brandmauer
Bei Anbau
an Nachbargrenzen muß das Gebäude Feuermauern in allen Geschoßen ohne
Öffnungen erhalten. Herstellung von Öffnungen ist nur mit Zustimmung des
Nachbarn gegen jederzeitigen Widerruf zulässig, sofern nicht öffentliche
Rücksichten entgegenstehen.
Flächen- und Längenmaße
Der
Flächeninhalt von Grundstücken und Räumen wird nach Quadratmetern berechnet,
in der Land- und Forst-wirtschaft auch nach Hektar (ha) = 10.000m2 oder nach
Ar (a) = 100m2.In alten Bauplänen finden sich noch die früher gebräuchlichen
Längenmaße: 1 Klafter = 1,896484m, 1 Fuß = 0,316081m und 1 Zoll = 0,026340m.
Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
Vom
Gemeinderat zu beschließende Pläne, die rechtlich im Rang von Verordnungen
stehen. Die Flächenwid-mungspläne haben in großen Zügen darzustellen, nach
welchen Grundsätzen die Bodennutzung im Plangebiet vor sich gehen soll und
die Bebauungspläne zu verfassen sind. Im allgemeinen werden in den
Flächenwid-mungsplänen folgende Widmungen der Grundflächen ausgewiesen:
Grünland, Verkehrsbänder, Bauland und Sondergebiete.Die Bebauungspläne haben
darzustellen, in welcher Weise die Grundflächen und die darüber oder
darunter lie-genden Räume bebaut werden dürfen bzw. welche Rechte und
Pflichten sich für die Eigentümer der Grundflä-chen ergeben. Neben den
Widmungen der Grundflächen, den für die Bebauung maßgeblichen Linien (Fluchtli-nien)
und den Höhenlagen und Querschnitten der Verkehrsflächen sind in den
Bebauungsplänen auch -> Bau-klassen, -> Bauweisen oder Strukturen enthalten.
Darüber hinaus können sie -> Schutzzonen, Einkaufszentren,
Kleingartengebiete etc. ausweisen.
Freifinanzierte Objekte
Gebäude,
Wohnungen, Geschäftsräume etc., deren Errichtung ohne öffentliche
Wohnbauförderungsmittel, d.h. ausschließlich durch Privatmittel
(Eigenmittel, Kapitalmarktdarlehen, Bausparkassendarlehen) finanziert
ist.Mietgegenstände in Gebäuden, die nach dem 30.06.1953 freifinanziert
errichtet wurden, unterliegen hinsichtlich der Mietzinsbildung nicht dem
Mietrechtsgesetz (freie Mietzinsvereinbarung). Bei der Vermietung von
Mietge-genständen aller Art (Wohnungen, Geschäftsräume etc. im schlichten
Eigentum oder Wohnungseigentum), die nach dem 31.12.1967 freifinanziert
errichtet wurden, kann der Mietzins ebenfalls frei vereinbart und überdies
der Mietvertrag, schriftlich auf beliebige Zeit, auch mehrmals nacheinander
mit demselben Mieter, befristet abge-schlossen werden. Auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Mietverträge über freifinanzierte Objekt unterliegen dem
mietrechtlichen Kündigungsschutz (-> Mietverträge).
Friedenskronzins
Gesetzlich geregelter Mietzins für Altmietverträge über Wohnungen und
Geschäftsräume auf der Grundlage des vor dem I. Weltkrieg in Kronenwährung
vereinbarten Mietzinses (Stichtag 1.8.1914).Beträgt für Wohnungen Ats 1,--
(seit 1951) und für Geschäftsräume Ats 3,-- (seit 1969) pro Friedenskrone.
Frontrecht
Recht des
Bauplatzeigentümers, gegen die öffentliche Verkehrsfläche Ausgängen und
Ausfahrten anzuordnen, Fenster einzurichten und Anschlüsse an die in der
öffentlichen Verkehrsfläche liegenden Leitungen herzustellen. Dem steht die
Verpflichtung zur Erbringung der -> Anliegerleistungen gegenüber.
Fruchtgenußrecht
->
Dienstbarkeit.
Gainze
Abgangsstuten, Verbindungsstück zwischen WC-Muschel und der Anschlußleitung
zum Abfallrohr.
Garconniere
Aus dem
französischen stammender Ausdruck für Junggesellenwohnung, speziell für
Einpersonenhaushalte geeignete Kleinwohnung in zeitgemäßer Ausstattung.
Grundbuch
Von den
Bezirksgerichten wird für jeden Bezirksgerichtssprengel ein Grundbuch
geführt, aus dem die Rechtsver-hältnisse an den im Sprengel befindlichen
Liegenschaften ersichtlich sind. Die Grundbuchssprengel sind in
Über-einstimmung mit dem von den Vermessungsbehörden geführten Verzeichnis
(Grundkataster) in Katastralgemein-den (KG) unterteilt.Das Grundbuch ist
öffentlich, das Recht auf Einsichtnahme und Anfertigung von Auszügen oder
Abschriften steht jedermann zu. Seit der Umstellung auf
automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) ist dies bei den
Grund-buchsgerichten sowie bei den mit entsprechenden Anschlüssen
ausgestatteten Notaren, Rechtsanwälten oder Immobilientreuhänder möglich.
Lediglich das Personenverzeichnis (Verzeichnis der Liegenschaftseigentümer)
ist nicht öffentlich einsehbar, sondern nur den Eigentümern selbst bezüglich
der sie betreffenden Daten oder Perso-nen zugänglich, die ein rechtliches
Interesse nachweisen können (z.B. Notare in Verlassenschaftsangelegenhei-ten).
Die Grundbuchskörper (aus einem oder mehreren mit Nummern versehenen
Grundstücken bestehend) bilden jeweils eine mit einer Einlagezahl (EZ)
versehene Grundbuchseinlage.Jeder Einlage enthält im Gutsbestandsblatt
(A-Blatt) die zum Grundbuchskörper gehörende Grundstücke, ihr Ausmaß und
ihre Benützungsart (z.B. Baufläche, Wald, landwirtschaftliche Nutzung) sowie
die mit dem Grund-stück verbundenen Rechte (z.B. als herrschendes Gut bei ->
Dienstbarkeiten) und öffentlich-rechtliche Beschrän-kungen. Im
Eigentumsblatt (B-Blatt) scheint das Eigentumsrecht (bei Miteigentum mit
Anteil) mit allfälligen persönlichen Beschränkungen des Eigentümers (z.B.
Minderjährigkeit) auf.Das Lastenblatt (C-Blatt) enthält alle die
Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte (z.B. -> Hypotheken,
Dienstbarkeiten als dienendes Gut) sowie Vor- und Wiederkaufsrecht und
Belastungs- und Veräußerungsverbote.
Grunderwerbsteuer (GrESt)
Bundessteuer, die anläßlich des Erwerbes von inländischen Liegenschaften
bzw. Liegenschaftsteilen, Baurechten und Gebäuden auf fremden Boden erhoben
wird (bei Erwerb durch nahe Angehörige 2%, sonst 3,5% des Wer-tes). Die
Erwerbsvorgänge (Kaufverträge) sind dem örtlichen zuständigen Finanzamt für
Gebühren und Ver-kehrssteuern binnen 1 Monat anzuzeigen. Steuerschuldner
gegenüber dem Finanzamt sind alle am Erwerbsvor-gang beteiligten Personen,
Vereinbarungen über die Entrichtung der GrESt wirken nur im Innenverhältnis
zwi-schen den Vertragsparteien. Die Entrichtung der GrESt wird mit der ->
Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) bestätigt, die für die Eintragung des
Grunderwerbes im Grundbuch erforderlich ist.
Grundsteuer
Vom
inländischen Grundbesitz laufend zu entrichtende Gemeindesteuer.
Landesgesetzliche Regelungen sehen für bestimmte Wohnungsneubauten eine
zeitliche Grundsteuerbefreiung für höchstens 20 Jahre vor, die jeweils bei
der Gemeinde zu beantragen ist.
Hypothek
Ein
Pfandrecht an einer Liegenschaft wird Hypothek oder Grundpfand genannt (§
448 ABGB). Sie dient zur Si-cherstellung einer Forderung des
Hypothekargläubigers gegen den Liegenschaftseigentümer (z.B. aus einem
Darlehensvertrag). Im -> Grundbuch wird die Hypothek im Lastenblatt der
betreffenden Grundbuchseinlage eingetragen. Zusätzlich zur Hauptforderung
können auch Nebenforderungen (Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen,
Rechtsanwaltskosten, Exekutionskosten etc.) durch eine
Nebengebührensicherstellung (Nebengebührenkaution) sichergestellt werden.Bei
einer Höchstbetragshypothek (Kredithypothek) wird nur ein Hcöhstbetrag
angegeben, in dem auch Zinsen und Nebengebühren Deckung finden müssen. Im
Rahmen dieses Höchstbetrages können gewährte und zu ge-währende Kredite
aller Art, jedoch keine Darlehen, sichergestellt werden. Das Pfandrecht kann
für dieselbe For-derung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper
(Einlagen) eingetragen werden. Eine Einlage wird als Haupteinlage, die
übrigen werden als Nebeneinlagen bezeichnet. Davon unabhängig haftet jede
Liegenschaft für die ganze Forderung des Gläubigers (Simultanhypothek).Soll
eine mit einer Hypothek belastete Liegenschaft übertragen, die Hypothek aber
nicht vom Erwerber über-nommen werden, so hat der Verkäufer für die
Lastenfreistellung zu sorgen und dem Käufer die für die Löschung der
Hypothek erforderliche Urkunde (Löschungsquittung) zur Verfügung zu stellen.
Immission
Störung
des Eigentums an einem Grundstück durch Einwirkungen, die von einem anderen
Grundstück ausgehen wie z.B. Lärm- oder Geruchsbelästigungen und das nach
den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß über-schreiten. Der Eigentümer
des beeinträchtigten Grundstückes kann Unterlassungsklage, unter bestimmten
Vor-aussetzungen auch einen Ausgleichsanspruch erheben (§ 364 ABGB).
Immobilienleasing
Immobilienleasing findet sich zumeist bei gewerblichen Bauinvestitionen und
ist eine Finanzierungsart, welche die Vorteile von Miete und Eigentum
verbindet. Derjenige, der sich für eine solche Finanzierung entscheidet, ist
zu-nächst (nur) Mieter seiner "Investition" und kann später (bei einer
Kaufoption), wenn er will, Eigentümer werden. Der Leasingvertrag ist ein
Bestandvertrag, es gelten die vertraglichen und die mietrechtlichen
Bestimmungen. Typisch für diese Finanzierungsart ist es, dass dem Mieter
regelmäßig eine Kaufoption zu einem bestimmten Zeitpunkt, zumeist zum Ende
der Grundmietzeit von zB 15 oder 20 Jahren, gewährt wird, um in die
Eigentümer-stellung zu gelangen. Aber auch eine Verkaufsoption, welche dem
Vermieter (Leasinggeber) das Recht gibt, an den Mieter (Leasingnehmer) zu
verkaufen, ist denkbar und vertraglich möglich. Der Vermieter
(Leasinggeber), zumeist ein Tochterunternehmen eines größeren
Bankinstitutes, finanziert den Ankauf der Liegenschaft und die Errichtung
des Gebäudes sowie errechnet aus den Gesamtinvestitionskosten inkl.
Zwischenfinanzierungskosten je nach Mietdauer, Restwert und Zinssatz
(Refinanzierung) die laufende Miete (Leasingrate), welche grundsätzlich erst
ab Übergabe des Mietobjektes fällig wird. Abgesehen von einer fakultati-ven
und zulässigen Mietvorauszahlung, welche natürlich die laufende Miete
entsprechend reduziert, benötigt der Mieter (Leasingnehmer) bei Mietbeginn
kein Kapital. Eine sog. Leasinginvestition hat daher keinen Einfluss auf
seine Liquidität.Eine im Leasingwege zu finanzierende Bauinvestition kann
auch auf einer Bestandliegenschaft (hier nennt man das errichtete Gebäude:
Superädifikat) oder auf Basis eines Baurechtes (d.i. ein zivilrechtlicher,
und nicht etwa ein verwaltungsrechtlicher Begriff) durchgeführt werden.
Leasingfinanzierungstechnisch fallen hier keine Anschaf-fungskosten für die
Liegenschaft an, sondern stellen die Benützungsentgelte (Bestandzins,
Bauzins) laufende Betriebskosten dar.Folgende Leasingmodelle werden bei
privaten Investitionen regelmäßig angeboten:
Restwertleasing:
Die Miete (Leasingrate) wird dabei aus den Parametern Anschaffungskosten,
Laufzeit, Finanzierungszinssatz und aktueller Steuerrechtslage errechnet.
Diese Leasingrate ist -da Mietaufwand- steuerlich absetzbar. Entspre-chend
der Nutzung und der Dauer wird nur ein Teil der Gesamtkosten getilgt, der
Rest bleibt als aushaftend be-stehen. Mit Mietvertragsende kann der Mieter
durch Ausübung seines Optionsrechtes und durch Bezahlung dieses Restwertes
Eigentümer der Immobilie werden.
Kautionsleasing:
In Ergänzung zur vorstehenden Variante kann dieser Restwert bereits als
laufende Kaution während der Laufzeit angespart werden, sodass dieser Betrag
rechtzeitig zum beabsichtigten Ankaufszeitpunkt zur Verfügung steht. Diese
Kaution stellt bis dahin eine Forderung gegen den Leasinggeber dar. Der
laufende Kautionsanteil ist kein Aufwand im steuerrechtlichen Sinne und
daher mit der laufenden Bezahlung auch noch nicht steuerlich absetz-bar. Bei
Erwerb des Leasinggutes durch die angesparte Kaution ist selbstverständlich
der geleistete Kautionsbe-trag mit der Anschaffung dann auf die
Restnutzungsdauer steuerlich abschreibbar.
Sale & lease back Leasingvariante:
Meist zwecks Erhöhung der Liquidität im Unternehmen wird hier die Immobilie
an einen Leasinggeber verkauft und dann wie vorhin dargestellt
zurückgemietet (geleast).Detaillierte Beratung in dieser Finanzierungsform,
insbesondere auch Finanzierungsvergleiche (Kredit - Leasing), können wir
Ihnen gerne nach Terminvereinbarung erteilen. Aufgrund einschlägiger
Sachkenntnis und Erfahrung in der Immobilienleasing-Finanzierung unseres
Geschäftsführers analysieren wir Ihnen auch gerne die Leasing-angebote der
diversen Leasinggesellschaften, wobei es sehr wichtig gilt, die meist sehr
unterschiedliche Ver-tragsgestaltung der diversen Anbieter in den Vergleich
einzubeziehen, um zu objektiven und umfassenden Ver-gleichsergebnissen zu
gelangen.
Intabulation
->
Eintragungsarten im Grundbuch.
Kaution
Sicherstellung (z.B. durch einen Barbetrag oder ein Sparbuch) eines
Vertragsteiles für den Fall der Nichteinhal-tung der Vertragsbedingungen
durch den anderen Vertragsteil (z.B. bei Mietverträgen Stellung einer
Kaution durch den Mieter zur Deckung allfälliger Mietzinsrückstände oder
Beschädigungen des Mietgegenstandes bzw. Inventars).
Kollaudierung
->
Benützungsbewilligung.
Konsensmäßiger Zustand
Bei
Gebäuden oder baulichen Anlagen jener Zustand, der sich jeweils aus dem
letztgültigen Stand der erteilten Baubewilligung(en) und den zugehörigen
Beilagen (Lageplan, Baupläne, Baubeschreibung, statische Berechnun-gen,
Detailpläne usw.) ergibt. Dieser Zustand ist herzustellen und zu erhalten,
die Benützung darf nur im Rahmen des Konsens (Widmung) erfolgen.
Konventionalstrafe
Vergütungsbetrag, der für den Fall der Nichteinhaltung eines Vertrages
vereinbart werden kann.
Laesio
enormis
Siehe ->
Verkürzung über die Hälfte.
Leasingvertrag
Entgeltliche Überlassung des Gebrauches von beweglichen oder unbeweglichen
Gütern auf Zeit verbunden mit einer Option, die im Regelfall dem
Leasingnehmer nach Ablauf der Vertragsdauer eine Verlängerung des
Lea-singvertrages oder den Kauf des Leasinggutes einräumt. Der
Leasingvertrag ist im österreichischen Recht nicht als eigener Vertragstypus
geregelt, nach der Judikatur enthält er Elemente des Miet- und des
Kaufvertrages. Es gibt nach Art des Leasinggutes (bewegliche oder
unbewegliche Güter) und dem Zweck des Leasinggeschäftes (kurzfristiger
Bedarf, Finanzierungsinstrument, steuerliche Überlegungen) verschiedene
Formen.
Leibrentenvertrag
Beim
Leibrentenvertrag (§ 1284 ff ABGB) ist für eine vorweg erbrachte einmalige
Leistung (z.B. Übertragung des Eigentums an einem Grundstück) eine
Dauerleistung (Rente) auf Lebenszeit einer bestimmten Person zu erbrin-gen.
Die Dauer der Leibrente kann von der Lebensdauer des einen oder anderen
Vertragsteiles oder auch einer dritten Person abhängen. Der häufigste Fall
ist die Leibrente auf Lebensdauer des Empfängers. Der Leibrente ähnlich ist
das Ausgedinge, dem zumeist ein bäuerlicher Übergabsvertrag zugrunde liegt
und bei dem die Ver-sorgung des früheren Eigentümers der bäuerlichen
Liegenschaft im Vordergrund steht. Leibrente und Ausgedinge können
einschließlich der -> Wertsicherungsklausel als -> Reallast verbüchert
werden.
Löschungsquittung
->
Hypothek.
Loft
Wohnung
in einer ehemaligen Fabriksetage.
Loggia
Aus dem
Italienischen (Loge), einer Wohnung vorgelagerter Raum, der - im Gegensatz
zu einem Balkon - nur an einer Seite offen, sonst aber an fünf Seiten von
Wänden, Boden und Decke umschlossen ist. Die Bodenfläche einer Loggia gehört
- anders als Balkon- und Terrassenflächen - zur Nutzfläche i.S. des § 17
Mietrechtsgesetz.
Lustrum
->
Buchstandsbericht.
Maisonette
Zweigeschoßige Wohnung innerhalb eines mehrstöckigen Gebäudes, vielfach in
der Form einer zweigeschoßi-gen Dachwohnung.
Mansarde
Für
Wohnzwecke ausgebautes Dachgeschoß (benannt nach Francois Mansart, frz.
Baumeister im 17. Jahrhun-dert)
Mezzanin
Speziell
in Miethäusern aus der zeit der Jahrhundertwende häufige Bezeichnung für das
Geschoß zwischen dem Erdgeschoß und dem Hochparterre oder dem ersten Stock
des Hauses ("Halbstock").
Mietverträge
Mietverträge sind -> Bestandverträge.Hauptmietverträge über Wohnungen,
Geschäftsräume etc. werden zwischen dem Eigentümer oder dem Frucht-nießer
einer Liegenschaft bzw. dem Wohnungseigentümer und dem Mieter
abgeschlossen.Untermietverträge über Wohnungen oder Geschäftsräume werden
zwischen dem Hauptmieter und dem Unter-mieter abgeschlossen.
Mietzins
Der
Mietzins ist der Preis, den der Mieter für die Überlassung des
Mietgegenstandes (im Regelfall monatlich im vorhinein) zu entrichten hat. Er
besteht aus dem Hauptmietzins, den anteiligen Betriebskosten und
öffentlichen Abgaben, den anteiligen Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen
wie z.B. Lift oder Zentralheizung, einem allfäl-ligen Entgelt für
mitvermietete Einrichtungsgegenstände sowie der vom Mietzins zu
entrichtenden Umsatzsteuer. Der Gesamtmietzins wird auch als Bruttomietzins
bezeichnet.
Miteigentum
Eigentum
mehrerer Personen an einer gemeinsamen Sache. Beim schlichten oder ideellen
Miteigentum an einer Liegenschaft bestehen Miteigentumsanteile nach
Bruchteilen (Quoten), nicht jedoch nach flächenmäßig oder räumlich
bestimmten Anteilen der Liegenschaft. Gelegentlich besteht noch
Stockwerkseigentum an Gebäuden, das aber seit 1879 nicht mehr neu begründet
werden kann. Beim schlichten Miteigentum ist die Benützung durch die
Miteigentümer zwischen diesen zu vereinbare. Die ordentliche Verwaltung der
gemeinsamen Liegenschaft entscheidet die nach Anteilen berechnete einfache
Mehrheit (Bewirtschaftung, Instandhaltung etc.), außerordent-liche Maßnahmen
(z.B. Zubauten) bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer. Hingegen kann
jeder Miteigen-tümer über das Eigentum an seinem ideellen Anteil allein
verfügen (z.B. Verkauf oder Belastung durch eine -> Hypothek).Eine spezielle
Form des Miteigentums stellt das -> Wohnungseigentum dar.
Mündelsicherheit
Sicherheit, die für die Anlage des Geldes von Mündeln (Pflegebefohlenen, d.
s. Personen, die unter Vormund-schaft stehen) gesetzlich vorgeschrieben ist.
§§ 230 ff ABGB nennen die mündelsicheren Anlagen wie Spareinla-gen bei
inländischen Banken mit einem entsprechenden Deckungsstock bzw. Bundes -
oder Landeshaftungen, bestimmte Wertpapiere und Forderungen oder Hypotheken
an inländischen Liegenschaften. Land- und forstwirt-schaftliche
Liegenschaften dürfen in diesem Fall nicht über 2/3, andere Liegenschaften
nicht über die Hälfte des gemeinen Wertes belastet werden. Auch der Erwerb
inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündel-geld unter
bestimmten Voraussetzungen geeignet.
Nutzwert
Siehe
->Wohnungseigentum.
Nebengebührensicherstellung
->
Hypothek.
Öffentliches Gut
Sache,
die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde)
befindet und zur allgemeinen Benützung offensteht (Straße usw.). Das
"öffentliche Gut" ist im Grundbuch als solches gekennzeichnet.
Option
Befristetes Offert, mit welchem sich der Offertleger verpflichtet, künftig
einen bestimmten Vertrag zu schließen. Beispielsweise kann der
Liegenschaftseigentümer einem Kaufinteressenten das Recht einräumen, die
Liegen-schaft zu den in der Option genannten Bedingungen zu einem späteren
Zeitpunkt zu kaufen; der Interessent ist aus der Option berechtigt, aber
nicht verpflichtet, die Liegenschaft zu kaufen.
Parapet
"Brustwehr", bei Fenstern Teil der Hauswand zwischen Fensterunterkante und
Fußbodenoberkante.
Parzellierung
Die
Parzellierung oder Grundabteilung ist jede Veränderung des Gutsbestandes
eines Grundbuchskörpers (siehe -> Grundbuch) durch Zu- oder Abschreibung von
Grundstücken oder Grundstücksteilen, also jede Verkleinerung oder
Vergrößerung. Sie bedarf insbesondere bei der Schaffung oder Veränderung von
Bauplätzen der Bewilli-gung der Baubehörde, die für die Durchführung der
Änderung im Grundbuch erforderlich ist.
Paternoster
Ständig
umlaufender Aufzug ohne Tür.
Penthouse
Im
obersten Stock eines mehrgeschoßigen Hauses befindliches Luxusappartement,
meist mit Terrasse oder Dachgarten, auch in Duplex-(Maisonette)bauweise.
Pfahlgründung
Errichtung von Standpfählen (Piloten), wenn kein tragfähiger Baugrund
vorhanden. Gefahr nachträglicher Set-zung! Holzpfähle nur, wenn diese ganz
unter Wasser bleiben, sonst Stahl- oder Betonpfähle.
Prekarium (Bittleihe)
Unentgeltliche Überlassung einer Sache gegen jederzeitigen Widerruf.
Promesse
Zahlungs-, Lieferungs- bzw. Leistungsversprechen, z.B. Darlehenspromesse
einer Bank.
Provision
Die
Provision ist das Entgelt des Immobilienmaklers für seine
Vermittlungstätigkeit. Die Provision ist verdient und fällig mit dem durch
die Tätigkeit des Immobilienmaklers bewirkten Zustandekommen des
Rechtsgeschäftes (Willenseinigung).
Punktation
Konzept
über die wesentlichen Punkte eines Vertrages. Haben beide Vertragsteile
unterschrieben, dann ist der Vertrag rechtswirksam zustande gekommen, die
Errichtung der förmlichen Urkunde (z.B. verbücherungsfähiger Kaufvertrag
über ein Grundstück) erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
Rangordnung
->
Anmerkung der Rangordnung.
Rangprinzip
Das Rang-
oder Prioritätsprinzip besagt, daß sich die Rangordnung einer Eintragung im
-> Grundbuch nach dem Zeitpunkt richtet, in dem die Eingabe beim
Grundbuchsgericht eingelangt ist (§§ 438, 440 ABGB, § 29 Grund-buchsgesetz).
Es gilt der alte Grundsatz "Früher an Zeit, stärker an Recht". Zur Wahrung
des Rangprinzipes hat das Gericht einlangende Grundbuchseingaben mit einem
Einlaufstempel zu versehen, der neben dem Datum auch die Uhrzeit enthält.
Die Eingaben werden im "Tagebuch" (Verzeichnis der eingelangten Eingaben)
eingetra-gen und mit einer Tagebuchzahl (TZ) versehen, die in der
entsprechenden Grundbuchseinlage ersichtlich ge-macht wird ("Plombe"). Durch
die Plombe ist erkennbar, daß ein Grundbuchsgesuch anhängig ist.
Rangvorbehalt
Bei der Löschung eines Pfandrechtes (Hypothek) kann der
Grundstückseigentümer durch Anmerkung des Rang-vorbehaltes im Grundbuch
erwirken, daß ihm die Eintragung einer neuen Hypothek im Rang und bis zur
Höhe der gelöschten Hypothek binnen drei Jahren nach der Bewilligung der
Anmerkung vorbehalten bleibt. Dieser Vorbe-halt ist bei Eigentumswechsel
auch zugunsten des neuen Eigentümers wirksam (§ 58 Grundbuchsgesetz).
Reallast
Die
Reallast ist die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung des jeweiligen
Eigentümers für die im Real-lastberechtigten zu erbringenden Leistungen.
Gegenstand der Reallast bilden in der Regel wiederkehrende Leis-tungen wie
Renten (§ 530 ABGB) oder das Ausgedinge, d.i. die auf einem Bauerngut
ruhende Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zweck des
Unterhalts des früheren Eigentümers.Reallasten entstehen mit der
grundbücherlichen Eintragung, Inhalt und Umfang des Rechtes müssen möglichst
genau angegeben werden.
Schutzzonen
Im
Bebauungsplan einer Gemeinde ausgewiesene Gebiete, in denen Veränderungen,
die das örtliche Stadtbild oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen, nur
auf Grund einer Baubewilligung durchgeführt werden dürfen. In den Wiener
Schutzzonen darf der Verwendungszweck von Wohnräumen nicht geändert werden,
es sind lediglich in Verbindung mit dem Wohnzweck Tätigkeiten gestattet, die
üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werde. Dachgeschoßausbauten in
Wohnhäusern sind nur für Wohnzwecke zulässig.
Servitut
->
Dienstbarkeit.
Simultanhaftung
->
Hypothek.
Siphon
Geruchsverschluß in Abwasserleitungen. Das in einem S-förmigen Rohr
stehenbleibende Restwasser verhindert das Aufsteigen von Kanaldünsten.
Sockelsanierung
Speziell
im Bereich der Wiener Wohnhaussanierungsförderung gebräuchlicher
Fachausdruck für die etappenwei-se Sanierung von Wohnhäusern. Dabei werden
zunächst die allgemeinen Teile des Hauses einschließlich der Ver- und
Entsorgungsleitungen instandgesetzt oder verbessert und damit die
Voraussetzungen für eine allmähli-che Standardverbesserung der Wohnungen
geschaffen.
Sohlbankabdeckung
Blechabdeckung an der Fensteraußenseite.
Solidarhaftung
Eine
Solidar- oder Gesamtschuld (§ 891 ABGB) entsteht dann, wenn mehrere Personen
für die Erfüllung der Forderungen eines Gläubigers zur ungeteilten Hand
haften. Der Gläubiger hat ohne Rücksicht auf das interne
Beteiligungsverhältnis der Mitschuldner die Wahl, die Erfüllung von allen,
einigen oder einem einzigen der Mit-schuldner zur Gänze zu verlangen. Die
Solidarhaftung kann auf Vertrag (z.B. Haftungsübernahme als Bürge und
Zahler) oder Gesetz beruhen (Haftung der Miteigentümer einer Liegenschaft
für die Grundbesitzabgaben, d.s. Grundsteuer, Kanal- und Müllabfuhrgebühren
sowie für die Lohnforderungen des Hausbesorgers; bei
Ehegatten-wohnungseigentum Haftung beider Ehegatten für Verbindlichkeiten
aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum; Haftung mehrerer Mitmieter für den
Mietzins).
Souterrain
Teilweise
unter dem Erdniveau liegendes Geschoß eines Gebäudes.
Spekulationsgewinn
Wird eine
im Privatvermögen stehende bebaute oder unbebaute Liegenschaft innerhalb von
10 Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung (Spekulationsfrist) verkauft, so
unterliegt der "Spekulationsgewinn" beim Verkäufer der
Einkommensbesteuerung. Zur Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist der (um
die Veräußerungskosten vermin-derte) Verkaufserlös den seinerzeitigen
Anschaffungskosten (zuzüglich Instandsetzungs- und Herstellungsauf-wendungen
und abzüglich steuerfreier Subventionen) gegenüberzustellen. In bestimmten
Fällen (steuerliche Absetzung von Verbesserungsaufwendungen wie z.B.
Lifteinbau in Teilbeträgen innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung)
verlängert sich die Spekulationsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre.Hat der
Verkäufer selbst die Liegenschaft unentgeltlich (z.B. durch Schenkung oder
Erbschaft) erworben, so wird die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der
Anschaffung durch den Rechtsvorgänger berechnet. In diesem Fall wird die
Spekulationssteuer auf Antrag um die beim Erwerb entrichtete Erbschaft- oder
Schenkungssteuer ermä-ßigt.
Bei Verkauf von unbebautem Grund und Boden vermindert sich der
Spekulationsgewinn nach Ablauf von 5 Jah-ren seit der Anschaffung jährlich
um 10%.
Bei selbsthergestellten Gebäuden unterliegt der auf den Wert des Gebäudes
entfallende Anteil des Spekulations-gewinnes nicht der Besteuerung.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Einkünfte aus der Veräußerung von
Eigenheimen und Eigentumswoh-nungen (samt Grund und Boden), die dem
Verkäufer seit der Anschaffung, mindestens aber seit 2 Jahren, als
Hauptwohnsitz gedient haben.
Substandardwohnung
Wohnung,
bei welcher sich WC und/oder Wasserentnahme außerhalb des Wohnungsverbandes
befindet (Kate-gorie D gemäß § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz).
Superädifikat
Bauwerk
auf fremden Grund, das vom Benützer ( im Regelfall Mieter oder Pächter) des
Grundstückes errichtet wird und nach der Bauweise oder dem zeitlich
begrenzten Benützungsrecht nicht für die Dauer bestimmt ist (§ 435 ABGB).
Tramdecke
Die
Tramdecke ist die am stärksten verbreitete Holzdecke. Die Deckenbalken (Träme)
sind in regelmäßigen Ab-ständen verlegt und an der Ober - und Unterseite mit
Schalungsbrettern versehen.
Umstandsklausel
->
Vorvertrag.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB)
Bescheinigung des Finanzamtes über die Entrichtung von Steuern (->
Grunderwerbsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer; Einkommen- und
Vermögensteuer bei Veräußerung einer inländischen Liegenschaft durch einen
Ausländer).
Vadium
Das
Vadium ist eine vor der Zwangsversteigerung von Liegenschaften von den
Bietern zu leistende Sicherheit, im allgemeinen mindestens 10% des
Schätzwertes. Es ist in Bargeld, bestimmten inländischen Wertpapieren und
Sparbüchern bei Gericht zu erlegen und wird auf die vom Meistbietenden zu
erbringenden Leistungen angerech-net. Den übrigen nicht zum Zug gekommenen
Bietern wird der Erlag am Schluß des Versteigerungstermines zurückgestellt.
Veräußerungs- und Belastungsverbot
Ein
Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Liegenschaft (§364 c
ABGB) kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung begründet werden und
hat den Zweck, eine Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft ohne
Zustimmung des Begünstigten unmöglich zu machen. Es verpflichtet nur den
ersten Eigentümer, nicht aber dessen Rechtsnachfolger. Für den Begünstigten
begründet es ein höchstpersönliche und nichtverwertbare Recht. Im Grundbuch
einverleibt kann es nur dann werden, wenn es zwischen nahen Angehörigen
abgeschlossen wurde, also z.B. zwischen Eltern und Kindern oder zwischen
Ehegatten.Veräußerungs- und Belastungsverbot können auch durch Richterspruch
im Exekutionsverfahren oder durch Gesetz begründet sein (z.B. nach den
Wohnbauförderungsgesetzen).
Vergleich
Einverständliche Regelung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Ein
gerichtlicher Vergleich ist ein Exekutionstitel, d.h. es kann ohne Klage auf
Grund dieses Vergleiches Exekution geführt werden.
Verkehrswert
Der
Verkehrswert ist jener Preis, der bei Veräußerung einer Sache üblicherweise
im redlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann.Die besondere Vorliebe und
andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung
des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben.
Verkürzung über die Hälfte (Laesio enormis)
Eine
Verkürzung oder Verletzung über die Hälfte liegt vor, wenn bei einem
entgeltlichen Rechtsgeschäft ein Ver-tragsteil weniger als die Hälfte dessen
bekommt, was der andere Vertragsteil als Gegenleistung erhält. Für die
Beurteilung des Mißverhältnisses ist der "gemeine Wert" (Marktpreis) des
Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.
Der benachteiligte Vertragsteil kann durch Klage die Aufhebung des Vertrages
verlangen, der andere Vertragsteil kann durch Klage die Aufhebung des
Vertrages verlangen, der andere Vertragsteil kann aber das Geschäft da-durch
aufrechterhalten, daß er die Differenz auf den Marktpreis aufzahlt. Das
Recht auf Vertragsanfechtung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden,
es verjährt binnen 3 Jahren nach Vertragsabschluß (§ 934 ABGB).
Kaufleute können im Rahmen ihres Unternehmens geschlossene Geschäfte nicht
wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten (§ 351 a Handelsgesetzbuch).
Weiters ist die Vertragsanfechtung ausgeschlossen, wenn die Übernahme zum
Liebhaberpreis erfolgt ist bzw. bei Vertragsabschluß der wahre Wert bekannt
war und dies aus-drücklich im Vertrag festgehalten ist. Auch beim Erwerb im
Wege einer gerichtlichen Zwangsversteigerung ist die Anfechtung wegen
Verkürzung über die Hälfte ausgeschlossen.
Vinkulierung
Bei
Versicherungsverträgen: Vereinbarung, wonach im Versicherungsfall (z.B.
Zerstörung des versicherten Ge-bäudes durch Feuer) die Leistung des
Versicherers auf einen Dritten (z.B. Darlehensgläubiger des versicherten
Gebäudeeigentümers) übergeht.
Vorkaufsrecht
Ist ein
Grundstück durch ein Vorkaufsrecht (§ 1072 ff ABGB) belastet, so hat der
Eigentümer dem Berechtigten das Grundstück anzubieten, wenn er einen Verkauf
an einen Dritten beabsichtigt. Durch die Eintragung im Grundbuch wirkt es
gegenüber dem jeweiligen Eigentümer. Bei unbeweglichen Sachen muß der
Vorkaufsberech-tigte binnen 30 Tagen erklären, ob er von seinem Recht
Gebrauch macht oder nicht. Bei Ausübung seiner Rech-tes muß er den vollen
Kaufpreis bezahlen, der von einem Dritten verbindlich geboten wird und alle
Nebenbedin-gungen erfüllen. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden
anläßlich einer Enteignung, einer Zwangsver-steigerung, eines Tausches oder
einer Belastung. Das Vorkaufsrecht kann durch Vertrag oder Gesetz begründet
sein (Bodenbeschaffungsgesetz).
Der übergangene Vorkaufsberechtigte hat Anspruch auf Schadenersatz. Bei
einem verbücherten Vorkaufsrecht darf das Eigentumsrecht eines Dritten nur
im Grundbuch einverleibt werden, wenn die Zustimmung des
Vor-kaufsberechtigten oder eine Urkunde beigebracht wird, wonach die
Liegenschaft dem Berechtigten vergeblich zum Kauf angeboten wurde.
Vorvertrag
Der
Vorvertrag (§ 936 ABGB) ist eine Vereinbarung, künftig einen Vertrag
(Hauptvertrag) zu schließen, dessen wesentliche Punkte im Vorvertrag
festgehalten sind. Kommt der Hauptvertrag nicht zu dem im Vorvertrag
verein-barten Zeitpunkt zustande, so muß binnen Jahresfrist auf Abschluß des
Hauptvertrages geklagt werden, widri-genfalls das Recht erloschen ist. Der
Abschluß des Hauptvertrages kann dann nicht erzwungen werden, wenn sich
einer der Vertragspartner erfolgreich auf veränderte Umstände bzw. den
Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft. Gründe für die Berufung auf die
sogenannte "Umstandsklausel" (Clausula rebus sic stantibus, d.h.
unver-änderte Wirksamkeit des Vertrages nur unter gleichbleibenden
Verhältnissen) können z.B. grundlegende gesetz-liche oder wirtschaftliche
Änderungen sein.
Wertsicherungsklausel
Die
Wertsicherungs- oder Indexklausel ist eine Vertragsbestimmung, wonach eine
Leistung (z.B. der vom Mieter zu entrichtende Mietzins) dem jeweils zum
Zeitpunkt der Fälligkeit entsprechenden Geldwert angepaßt wird. Als Maßstab
für die Änderung des Geldwertes werden Wertsicherungsvereinbarungen zumeist
Lebenserhaltungskos-ten- bzw. Verbraucherpreisindizes zugrunde gelegt,
welche vom österreichischen Statistischen Zentralamt er-rechnet werden.
Die Wertsicherung von -> Kategoriemietzinsen kann nur nach Maßgabe des § 16
Abs. 4 MRG vereinbart werden (Verbraucherpreisindex 1976 mit 10%
Schwellenwert).
Wiederkaufsrecht
Das
Wiederkaufsrecht ist das dem Verkäufer eingeräumte Recht, eine verkaufte
Sache wieder zurückzukaufen. Es kann nur an unbeweglichen Sachen
(Liegenschaften) vereinbart werden und wirkt nur auf Lebenszeit des
Verkäufers. Wenn es im Grundbuch eingetragen ist, verpflichtet es den
jeweiligen Eigentümer (§§ 1068 ff ABGB).
Wohnrecht
Das
Wohnrecht (-> Dienstbarkeit der Wohnung, § 521 ABGB) ist ein vom Eigentümer
eingeräumtes Recht zur persönlichen Benützung (im Gegensatz zum
Fruchtgenußrecht nicht auch zur Vermietung)einer Wohnung und kann als
Dienstbarkeit (Servitut) im Grundbuch eingetragen werden. Die Instandhaltung
der Wohnung obliegt dem Eigentümer.
Wohnungseigentum
Besondere
Form des Miteigentums an einer Liegenschaft, im Wohnungseigentumsgesetz (WEG
1975) geregelt. Mit dem Miteigentumsanteil (Mindestanteil) ist das Recht
verbunden, eine bestimmte Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit
(Büro, Geschäftslokal) ausschließlich zu nutzen und darüber allein zu
verfügen. Mit den Räumlichkeiten kann auch Zubehör (Abstellplatz,
Hausgarten) verbunden sein.Die Nutzung der allgemeinen Teile der
Liegenschaft und des Hauses steht allen Wohnungseigentümern gemein-sam zu,
Sondernutzungen durch einzelne Wohnungseigentümer bedürfen der Zustimmung
der übrigen Miteigen-tümer.
Zur Begründung des Wohnungseigentums muß eine Nutzwertfestsetzung (früher:
Parifizierung) vorliegen. Die Nutzwerte werden nach der Nutzfläche der
Wohnungseigentumsobjekte mit Zu- oder Abschlägen für werterhö-hende oder
wertmindernde Umstände (Ausstattung, Zubehör, Stockwerkslage etc.)
ermittelt. Die Mindestanteile müssen dem Verhältnis der Nutzwerte
entsprechen. Der Mindestanteil ist die "kleinste Einheit", an der kein
weite-res Teileigentum begründet werden kann. Die einzige Ausnahme ist das
gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten je an der Hälfte des
Mindestanteils.
Wohnungseigentum wird durch den Abschluß von Wohnungseigentums- und
Kaufverträgen und durch Einverlei-bung im Grundbuch erworben.
Zahlungsbefehl
Im
Mahnverfahren ergehende Aufforderung an den Schuldner zu zahlen oder
Widerspruch zu erheben.
Zeitrente
Eine im
Gegensatz zur ->Leibrente vertraglich für bestimmte Zeit vereinbarte Rente.
Bei Verbücherung als -> Reallast ist der jeweilige Grundstückseigentümer zur
Rentenzahlung an den Berechtigten verpflichtet.
Zession
->
Abtretung von Forderungen.